Die Lohnabrechnung ist ein zentraler Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses in der Schweiz. Gemäss Artikel 323b Absatz 1 des OR (Obligationenrecht Schweiz) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine schriftliche Lohnabrechnung auszustellen. Diese dient als offizieller Nachweis der Lohnzahlung in der Schweiz und ermöglicht Arbeitnehmenden, die Zusammensetzung von Bruttolohn und Nettolohn, sowie alle Abzüge (AHV, BVG, Quellensteuer etc.) und Zuschläge (Überstunden, Bonus etc.) nachzuvollziehen.
Eine transparenteund rechtskonforme Lohnabrechnung Schweiz stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die Rechte der Arbeitnehmenden gewahrt bleiben.
Achtung: Nicht zu verwechseln mit der Lohnbuchhaltung Schweiz. Die Lohnabrechnung ist das individuelle Dokument für Mitarbeitende, während die Lohnbuchhaltung den gesamten internen Prozess zur Berechnung und Verbuchung der Löhne umfasst.
Die Lohnabrechnung ist nicht nur ein Mittel, um denMitarbeitern eine Übersicht über ihre Entlohnung zu geben, sondern auch eine gesetzliche Verpflichtung. Gemäss Schweizer Arbeitsrecht müssen Unternehmen sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen an die Lohnabrechnung erfüllt sind – andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen in der Schweiz.
Fehlerhafte oder unvollständige Abrechnungen können zu Problemen mit den Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträgern führen. Zudem wirkt sich eine korrekte und transparente Lohnabrechnung positiv auf die Mitarbeiterzufriedenheit aus und fördert das Vertrauen in das Unternehmen. Sie ist ein Zeichen von Professionalität und Zuverlässigkeit, das sich langfristig positiv auf dieUnternehmenskultur auswirkt.
In der Schweiz gelten strenge gesetzliche Vorgaben für Lohnabrechnungen, die jeder Arbeitgeber kennen muss. Gemäss Schweizer Arbeitsrecht muss eine rechtskonforme Lohnabrechnung in der Schweiz folgende Kriterien erfüllen:
o Alle Lohnbestandteile (Bruttolohn, Zulagen, Boni)
o Alle Abzüge in der Schweiz (AHV, BVG, ALV, Quellensteuer)
o Klare Darstellung von Nettolohn vs. Bruttolohn
o Einhaltung des Obligationenrechts (OR) Schweiz
o Berücksichtigung des Sozialversicherungsrechts Schweiz
o Erfüllung steuerlicher Pflichten (Quellensteuer, etc.)
o Pünktliche Ausstellung jeder Lohnabrechnung
o ArchivierungspflichtSchweiz:Mindestens 10 Jahre Aufbewahrung gemäss Art. 958f O
Hinweis: In der Schweiz müssenLohnabrechnungen gesetzlich mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden (Art. 958f OR). Das gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Treuhänder.
Eine korrekte Lohnabrechnung in der Schweiz enthält verschiedene wesentliche Angaben, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen:
Auf einer Lohnabrechnung in der Schweiz gibt es mehrere obligatorische Abzüge, die vom Bruttolohn abgezogen werden:
💡Unbedingt prüfen:
Quellensteuer nicht vergessen
Bei ausländischen Mitarbeitenden mit Wohnsitz in der Schweiz ist oft Quellensteuer fällig – viele KMU übersehen das. Bei ausländischen Mitarbeitenden, die keine Niederlassungsbewilligung haben und nicht mit einem Schweizerischen Partner verheiratet sind, muss Quellensteuer abgerechnet werden.
Lohnabrechnung bei ausländischen Arbeitnehmenden und Grenzgängern in derSchweiz
Für ausländische Arbeitnehmende in der Schweiz – insbesondere Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich oder Italien – gelten besondere Regelungen bei der Lohnabrechnung. Diese müssen sowohl schweizerische als auch internationale Vorgaben berücksichtigen, um rechtliche und steuerliche Fehler zu vermeiden.
Die meisten ausländischen Arbeitnehmenden unterliegen in der Schweiz der Quellenbesteuerung. Dabei wird die Steuer direkt auf Basis des Bruttolohnes berechnet aber von dem Nettolohn abgezogen und durch den Arbeitgeber an die Schweizer Steuerbehörden abgeführt. Die Höhe der Quellensteuer hängt vom Kanton, dem Einkommen und demFamilienstand ab.
Für Grenzgänger gelten besondere Regelungen durch die Grenzgängerabkommen mit den Nachbarländern:
· AHV/IV/EO: Grenzgänger sind in der Schweiz versicherungspflichtig, derArbeitgeber führt die Beiträge ab.
· Arbeitslosenversicherung (ALV): Beitragspflicht besteht in der Schweiz.
· Krankenversicherung: Grenzgänger müssen sich grundsätzlich in ihrem Wohnsitzland versichern (Ausnahme: Hoher Schweizer Arbeitsanteil).
· Pensionskasse (BVG): Ab einem bestimmten Mindesteinkommen besteht Pflichtbeitritt in der Schweiz.
Arbeitgeber müssen Grenzgänger und andere ausländische Arbeitnehmende bei der AHV-Stelle anmelden. Zusätzlich kann je nach Wohnsitzland eine Bescheinigung für die Steuerfreiheit im Heimatland erforderlich sein (z. B. deutsche Grenzgänger mit Formular D/CH3).
Wichtig: Die Lohnabrechnung muss für Grenzgänger und ausländische Arbeitnehmende besonders transparent sein, da sie oft sowohl schweizerische als auch heimatliche Steuererklärungen einreichen müssen. Eine korrekte Abrechnung vermeidet spätere Rückforderungen und Probleme mit den Behörden.
Häufige Fehler bei der Lohnabrechnung
Quellensteuer vergessen oder falsch berechnet (gerade bei ausländischen Mitarbeitenden)
Unkorrekte Erfassung von Ferien- oder Feiertagsentschädigungen, besonders bei Teilzeit oder Stundenlohn
Spesen falsch oder gar nicht ausgewiesen
Nichtbeachtung von Doppelbesteuerungsabkommen bei Grenzgängern
Vergessene AHV-Meldung für neue Grenzgänger
💡Auszahlungstermine einhalten
Der Lohn muss spätestens am letzten Tag des Monats ausbezahlt werden –Verspätungen können rechtliche Folgen haben.
Auch bei Mitarbeitenden mit Stundenlohn oder im Teilzeitverhältnis muss die Lohnabrechnung in der Schweiz vollständig und korrekt ausgestellt werden. Viele Arbeitgeber unterschätzen die Komplexität dieser Abrechnungen, was häufig zuFehlern führt – mit potenziell ernsten Konsequenzen.
Gemäss Schweizer Arbeitsrecht gelten für Teilzeitkräfte und stundenweise Beschäftigte die selben strengen Vorgaben wie für Vollzeitangestellte. Die Lohnabrechnung muss nicht nur den Grundlohn ausweisen, sondern auch alle Zuschläge, Abzüge und gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen korrekt abbilden.
Ein besonderes Augenmerk gilt der korrekten Berechnung des Ferienanspruchs. Anders als viele denken, haben Teilzeitkräfte nicht einfach "halbe Ferien" bei einem50%-Pensum. Vielmehr ist der Ferienanspruch proportional zur Arbeitszeit zu berechnen, wobei die gesetzlichen Mindestansprüche gemäss OR einzuhalten sind.
Ebenso wichtig ist die Feiertagsentschädigung: Auch Mitarbeitende mit reduziertem Pensum habenAnspruch auf volle Feiertagsentschädigung, sofern der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Bei stundenweise Beschäftigten kann dies entweder durch Lohnausgleich oder Freizeitgewährung erfolgen.
Die Sozialversicherungsabgaben (AHV/IV/EO, ALV, BVG) sind bei Teilzeitkräften anteilsmässig zu berechnen. Dabei gilt es zu beachten, dass auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Beitragspflichten bestehen können –ein häufiger Fehler in der Praxis.
Besondere Sorgfalt erfordert die Abrechnung von Überstunden und Zuschlägen. Nacht-,Sonntags- und Feiertagszuschläge müssen auch bei Teilzeitkräften korrekt ausgewiesen werden. Gleiches gilt für den 13. Monatslohn, der proportional zumArbeitspensum zu berechnen ist.
Arbeitgeber sollten zudem die Dokumentationspflichten beachten: Bei Stundenlöhnern sind sämtliche Arbeitszeiten genau zu erfassen, mit klarer Unterscheidung zwischenNormalstunden und Überstunden. Vergessene Pikettdienste oderBereitschaftszeiten führen häufig zu Unterbezahlung und damit zu rechtlichen Risiken.
Die rechtlichen Folgen fehlerhafter Abrechnungen können gravierend sein: Von Nachzahlungen mitZinsen über Verwaltungsstrafen bis hin zu arbeitsrechtlichen Klagen. Eine korrekte Lohnabrechnung schützt daher nicht nur die Arbeitnehmenden, sondern auch die Arbeitgeber vor finanziellen und rechtlichen Risiken.
Wichtig: Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt auch für Teilzeit- und Stundenlohn-Abrechnungen. Dies betrifft sowohl Unternehmen als auch beauftragte Treuhänder gleichermassen.
In der SchweizerRechtsetzung existiert der Begriff „Freelancer“ allerdings nicht offiziell.Entsprechend sollte man entweder auf die Bezeichnung verzichten oder zwischen zwei Formen unterscheiden: Freelancer, die über eine eigene juristische Person (z. B. GmbH oder AG) abrechnen, und solche, die als natürliche Person ohne eigene Gesellschaft tätig sind. In beiden Fällen stellen sie in der Regelselbst Rechnungen und sind für ihre Sozialversicherungen selbst verantwortlich.
Aber: Wenn Freelancer überein Payrolling-Modell arbeiten oder über eine Agentur vermittelt werden, kann sich das ändern. In diesem Fall fungiert das Payroll-Unternehmen als formeller Arbeitgeber – und der Freelancer erhält wie ein Angestellter eine offizielle Lohnabrechnung, inklusive Sozialabzüge, Quellensteuer etc.
Kurz gesagt:
Die Lohnabrechnung in derSchweiz ist ein komplexer, aber essenzieller Prozess, der sowohl fürArbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von hoher Bedeutung ist. Sie stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und bietet denMitarbeitern Transparenz über ihre Entlohnung. Arbeitgeber sollten sicher stellen, dass ihre Lohnabrechnungen korrekt, vollständig und rechtskonform sind, um Probleme zu vermeiden und das Vertrauen der Mitarbeiter zu stärken.
Eine korrekte Lohnabrechnung ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiges Element für die positive Wahrnehmung des Unternehmens.